Gute Ingenieurspraxis - Was ist darunter zu verstehen?

„Gute Ingenieurpraxis“ nach Artikel 4 Absatz 3 der DGRL bedeutet, dass die Druckgeräte unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, die ihre Sicher­heit beeinflussen, entworfen worden sind.

Außerdem ist das Gerät so gefertigt, überprüft und ausgeliefert mit Benutzungsanweisungen, dass, wenn es unter vorher­sehbaren oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen benutzt wird, seine Sicherheit während seiner vorgesehe­nen Lebensdauer gewährleistet ist.

Der Hersteller ist verantwortlich für die Einhaltung der guten Ingenieurpraxis.

Welche Informationen sollten beim Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden , die unter Artikel 4 Abs. 3 (gute Ingenieurspraxis) fallen, mitgeliefert werden, um anzuzeigen, dass sie mit den Bestimmungen von Artikel 4 Abs. 3 über­einstimmen?

Es gibt in der Richtlinie keine speziellen Bestimmung darüber, wie der Hersteller anzeigen muss, dass diese Geräte mit der DGRL übereinstimmen.

Allerdings muss der Hersteller ausreichende Benutzungsanweisungen beifügen und eine Kennzeichnung anbringen, an­hand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

Die Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass es wahrscheinlich hilfreich ist, wenn sie dem Produkt einen Ver­weis auf die DGRL beifügen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen der in einem Mitgliedstaat geltenden gu­ten Ingenieurspraxis erfüllt sind.

Dies kann zum Beispiel realisiert werden durch eine Erklärung, die in den Betriebsanweisungen enthalten ist oder durch ein separates Dokument, welches dem Gerät beigefügt ist oder durch einen Zusatz bei der Kennzeichnung.

FAQ - Gute Ingenieurspraxis – (130.04 KB)
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