Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden Kunde).
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an unseren Kunden vorbehaltlos ausführen.
(3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) An Abbildungen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet werden.
§ 3 Preise
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Bestätigung.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Kunden auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen und bei Kostensenkungen berücksichtigen.
(5) Wir sind jederzeit – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – dazu berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.
(6) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt hiervon unberührt.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenrechte rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Liefer- und Versandbedingungen
(1) Die Lieferung erfolgt auf dem Versandweg an die von dem Kunden angegebene Lieferanschrift.
(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(4) Alle von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annährend zu betrachten und rechnen erst vom Tag der völligen Klarstellung des Auftrages an. Eine Verpflichtung der Einhaltung von Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsablaufs bei uns oder unseren Unterlieferanten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, Materialmängel sowie aller unvorhergesehener Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der Kaufsache bei uns oder unseren Unterlieferanten erheblich erschweren, berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag und geben uns ferner das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtung einzustellen.
(5) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche statt der Leistung stehen dem Kunden in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung in Betracht kommt.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht beim Versendungskauf auf den Kunden über, sobald die Kaufsache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wurde.
§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorausgesetzten Ort verbracht wurde.
(3) Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist je nach Art des Mangels in der Regel bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen (bezogen auf den konkreten Mangel) auszugehen. Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Soweit sich nachstehend (Abs. (5) und (6)) nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Eine Haftung ist auch bei solchen Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Behandlung und Lagerhaltung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, chemische oder elektronische Einflüsse sowie gewöhnliche Abnutzung entstanden sind. Von einer gewöhnlichen Abnutzung ist insbesondere im Falle von Verschleißerscheinungen auszugehen. Verschleißteile sind insbesondere alle Dichtungen, Dichtelemente, technischen Gläser und Siebe.
(5) Sofern die Schadensursache allerdings auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer von uns garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
(6) Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gemäß Abs. 4 ausgeschlossen. Von einer „wesentlichen“ Vertragspflicht im Sinne dieser AGB ist immer dann zu sprechen, wenn wir solche Pflichten schuldhaft verletzen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(7) Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
(2) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sie gilt auch nicht, wenn wir für einen Körper- oder Gesundheitsschaden aus anderen Rechtsgründen haften.
(3) Sofern nicht eine Haftungsbegrenzung gemäß § 6 Abs. 4 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB wegen Sachschäden eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese aus Gründen, welche auf dem Innenverhältnis zwischen uns und dem Versicherer beruhen (z. B. der auf Verletzung versicherungsvertragsrechtlicher Obliegenheiten) nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir selbst bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
(4) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand und geltendes Recht
(1) Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: September 2021